Veränderungen in der Sozial- und Krankenversicherung 2021

Veränderungen in der Kranken- und Sozialversicherung ab 1.1.2021

Neben den Änderungen bei der Leistungserbringung führt das neue Jahr auch zu einer Erhöhung der Mindestabgaben für Alleinunternehmer. In unserem Artikel geben wir Ihnen einen Überblick über weitere wesentliche Änderungen.

Krankenversicherung

Erhöhung der Mindestgesundheitsabgaben für Alleinunternehmer

Ab dem 1. Januar 2021 werden die monatlichen Mindestbeiträge für Selbstständige von derzeit 70,91 Euro auf 76,44 Euroerhöht.

Einführung einer zusätzlichen Elektronisierung beim Arztbesuch

Ab 2021 soll es beim Arztbesuch möglich sein, die Karte der versicherten Person auch über eine mobile App oder durch Angabe einer Sozialversicherungsnummer vorzuzeigen, die der Arzt in der Krankenkasse einchecken kann.

Sozialversicherung

Erhöhung der Sozialversicherungsmindestbeiträge für Alleinunternehmer

Ab dem 1. Januar 2021 werden die monatlichen Mindestsozialbeiträge für Alleinunternehmer von derzeit 167,89 EUR auf 180,99EUR erhöht.

Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge von Einzelunternehmern

Selbstständige, die innerhalb eines verlängerten Zeitraums nach dem 31. März 2020 ihre Einkommensteuererklärung für 2019 eingereicht haben, zahlen ab dem 1. Februar 2021 auf der Grundlage dieser Steuererklärung Sozialversicherungsbeiträge. Die Sozialversicherungsagentur wird diese Einzelunternehmer bis zum 22. Februar 2021schriftlich über die neue Höhe der Sozialversicherungsbeiträge informieren. Die erste neue Abgabe an die Sozialversicherungsanstalt wird von den Handwerkern bis zum 8. März 2021bezahlt.

Die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge gilt nur für Einzelunternehmer, die für 2019 Einkommen in Höhe von insgesamt mehr als 6 078 EUR erwirtschaftet haben.

Aufschub der Zahlung von Gewerbeabgaben

Arbeitgeber und Einzelhändler mit einem Umsatzrückgang von über 40 % konnten die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für März, Mai, Juni und Juli auf den 31. Dezember 2020 im Jahr 2020 verschieben. Angesichts der derzeit ungünstigen Lage in Bezug auf das Coronavirus wird die Zahlung dieser Abgaben auf den 30. Juni 2021 verschoben.

Gleichzeitig wird der Aufschub der Zahlung der Sozialversicherungsprämien für den Monat Dezember 2020 auf den 30. Juni 2021 verschoben.

Automatisches Auschecken der Sozialversicherung des Arbeitgebers

Nach den neuen Vorschriften muss der Arbeitgeber nicht mehr aus der Sozialversicherung aussteigen, wenn er den letzten Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigt, sondern die Sozialversicherungsagentur passt ihn automatisch an.

Abschaffung der Meldepflicht

Nach den neuen Vorschriften müssen Arbeitgeber der Sozialversicherungsagentur keine Änderungen der Daten ihrer Arbeitnehmer mitteilen, d. h. Änderungen in Dennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort. Die Sozialversicherungsagentur wird diese Daten direkt aus dem Register der natürlichen Personen beziehen. Die Abschaffung dieser Meldepflicht gilt auch für Alleinunternehmer.

Diese Meldepflicht für den Arbeitgeber verbleibt jedoch bei Arbeitnehmern, die nicht innerhalb von acht Tagen nach Bekanntwerden der Änderung ihren ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt in der Slowakei haben.

Gleichzeitig wird die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Sozialversicherungsagentur über den Beginn und das Ende des Mutterschafts- oder Elternurlaubs für Arbeitnehmer zu informieren, aufgehoben.

Die Bereitstellung von Krankenstation

Ab dem 1. April 2021 wird die Bereitstellung von "Routine"-Krankenstation (TSCHECHISCHE Republik) von 10 auf 14 Tage verlängert. Diese Leistung wird derzeit für maximal 10 Tage gezahlt, ab April wird sie auf maximal 14 Tageverlängert.

Einführung eines neuen Krankengeldes – Schwangerschaft

Ab dem 1. April 2021 wird auch ein neues Krankengeld eingeführt, das schwanger sein wird.

Der Anspruch auf die Leistung ergibt sich aus der 13. Schwangerschaftswoche. Frauen, die zum Zeitpunkt des Anspruchs auf Schwangerschaftsgeld in den letzten zwei Jahren mindestens 270 Tage versichert waren, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass wir die oben genannten Änderungen in einer vereinfachten Auslegung erwähnt haben. Bei der Anwendung einer bestimmten Bestimmung des Gesetzes empfehlen wir Ihnen, sich immer im Voraus an einen Steuerberater zu wenden.

Wenn Sie Fragen haben, stellen wir Ihnen diese gerne zur Verfügung.

Mgr. Ing. Ľuboš Čandik
Autor des Artikels
Er studierte Unternehmensführung an der Wirtschaftsuniversität und der Juristischen Fakultät in Bratislava. Seit 2005 ist er für mehrere große Steuerberatungsunternehmen mit internationalem Fokus tätig. Schwerpunkte sind Einkommensteuer, Mehrwertsteuer, internationale Steuern, Steueroptimierung, Sozial- und Gesundheitsvorschriften, Arbeits- und Wirtschaftsrecht. Seit Januar 2013 ist er Steuerberater. Er spricht fließend Deutsch und Englisch.
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