Genehmigung von Konten und Veröffentlichung im Buchbuch

Verpflichtung zur Genehmigung der Rechnungsführung bis Ende des Jahres

Ende März bzw. Juni lief die Frist für die Einreichung der Konten 2020 ab. Alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Abschluss enden jedoch nicht innerhalb dieses Zeitraums. Das Unternehmen hat in diesem Jahr noch ein paar weitere Operationen zu erledigen.

Offenlegung von Abschlüssen

Nach der Erstellung des Jahresabschlusses sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften verpflichtet, ihre Abschlüsse elektronisch beim Finanzamt einzureichen. Mit der Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt kommt die Gesellschaft auch ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach, die Abschlüsse im Abschlussregister zu eintragen. Tatsächlich sendet das Finanzamt die Abschlüsse automatisch zur Veröffentlichung im Abschlussregister.

Genehmigung von Abschlüssen

Unternehmen können Abschlüsse als genehmigt oder nicht genehmigt einreichen. Wurde der Abschluss als nicht genehmigt eingereicht, sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften verpflichtet, den Abschluss der Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen, damit die Hauptversammlung ihn innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der Abschlussabstellung genehmigen kann. Für den Jahresabschluss 2020 muss er von der Generalversammlung bis Ende Dezember 2021 genehmigt werden.

Ein Beispiel für unsere Buchhaltungspraxis:
Die von uns bereitgestellten Verpflichtungen sind durch das Rechnungslegungsgesetz und das Handelsgesetzbuch geregelt. Im Rahmen der Durchführung einer Betriebsprüfung kann das Finanzamt auch die Erfüllung dieser Pflichten prüfen. In der Praxis gab es Situationen, in denen das Finanzamt bei der Durchführung der Betriebsprüfung bei der Berechnung der Steuerschuld keinen Fehler feststellte, sich also auf die Erfüllung der Verwaltungspflichten konzentrierte und im Falle einer Nichterfüllung seiner Pflicht zur Genehmigung der Rechnungslegung die Betriebsprüfung mit einer Geldbuße von 100 Euro abschloss.

Mitteilung über die Genehmigung von Abschlüssen

Nach Einreichung nicht genehmigter Abschlüsse und anschließender Genehmigung durch die Hauptversammlung reichen Die Gesellschaften keine Abschlüsse erneut beim Finanzamt ein, sondern nur innerhalb von 15 Werktagen ab dem Datum der Feststellung des Jahresabschlusses, sie teilen dem Finanzamt diesen Tag mit. Das Finanzamt leitet dann die Mitteilung über die Genehmigung des Jahresabschlusses zur Veröffentlichung an das Register der Abschlüsse weiter.

Wie man einen Gewinn oder verlustbringend macht

Die Genehmigung des Jahresabschlusses ist auch an die Entscheidung der Aktionäre oder Aktionäre geknüpft, wie über das wirtschaftliche Ergebnis des Vorjahres berichtzuhaben ist. Bei anerkannten Gewinnen sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften zunächst verpflichtet, eine gesetzliche Rücklage bis zu dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Betrag, jedoch bis zu mindestens 10 % bzw. 20 % des Kapitals zu bilden oder aufzufüllen.

Sobald eine gesetzliche Rücklage geschaffen oder aufgefüllt wurde, können die Aktionäre oder Aktionäre entscheiden, den Gewinn auszuzahlen oder den Gewinn zur Deckung von Verlusten der Vorjahre zu verwenden oder ihn zur Kapitalerhöhung oder zur Schaffung anderer Mittel zu verwenden. Eine häufige Wahl der Aktionäre oder Aktionäre besteht darin, sie im Falle eines Gewinns oder Verlusts auf ein Konto der Gewinnrücklagen oder ausstehenden Verluste der Vorjahre zu überweisen.

Genehmigung von Konten und Veröffentlichung im Buchbuch

Der Endpreis für den Service beträgt 50€.

Vorsicht vor Gewinnausschüttung

Mitglieder und Aktionäre müssen bei der Entscheidung über die Zahlung von Gewinnen auch berücksichtigen, dass ihr Unternehmen nicht durch die Auszahlung von Gewinnen in Konkurs geht oder dass der Wert des Eigenkapitals ihrer Gesellschaft durch die Zahlung von Gewinnen nicht unter dem Wert des Grundkapitals zusammen mit dem Reservefonds liegt. Gleichzeitig können sie nur den Teil des Gewinns auszahlen, der die unbezahlten Verluste der Vergangenheit übersteigt.

Mgr. Ing. Ľuboš Čandik
Autor des Artikels
Er studierte Unternehmensführung an der Wirtschaftsuniversität und der Juristischen Fakultät in Bratislava. Seit 2005 ist er für mehrere große Steuerberatungsunternehmen mit internationalem Fokus tätig. Schwerpunkte sind Einkommensteuer, Mehrwertsteuer, internationale Steuern, Steueroptimierung, Sozial- und Gesundheitsvorschriften, Arbeits- und Wirtschaftsrecht. Seit Januar 2013 ist er Steuerberater. Er spricht fließend Deutsch und Englisch.
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